Satzung (Stand 2009)

Beiblatt Satzung

§ 1: Name und Sitz

Der Sportverein "Rot-Weiß 04" Bochum-Stiepel e.V. ist am 19. Juni 1904 gegründet und unter der seinerzeitigen Bezeichnung "Spiel und Sport 04" in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum am 30. August 1919 unter Nr. 111 eingetragen worden.

Der Sportverein ist Mitglied der betreffenden Fachverbände, deren Sportarten im Verein in selbstständigen (eingetragenen Vereinen) und unselbstständigen Abteilungen betrieben werden.

Für die unselbstständigen Abteilungen gilt diese Satzung. Die selbstständigen Abteilungen (eingetragene Vereine) verwalten sich nach ihrer Satzung.

Die selbstständigen Abteilungen tragen den o. a. Vereinsnamen mit dem Zusatz ihrer Sportart.

Die Satzungsregelungen der selbstständigen Abteilungen dürfen den Regelungen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für § 2 (Zweck des Vereins).

Der SV "Rot-Weiß 04" Bochum-Stiepel e.V. hat seinen Sitz in Bochum-Stiepel.

Für Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Bochum maßgebend.

Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 823 eingetragen.

Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen und des Sports auf breitester Grundlage, um der körperlichen, sittlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, zu dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur zu den ordnungsgemäß vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

Die Abteilungen sind sport- und kassentechnisch selbstständig.

§ 2 a: Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied in den für den Verein und die Abteilungen zuständigen Fachverbänden.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.

Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.

§ 3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

§ 4: Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglied juristische Mitglieder (eingetragener Vereine) und natürliche Personen.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und Kinder oder Jugendliche mit der schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern oder eines Elternteils.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Von Beitragszahlungen sind sie befreit.

Die Mitgliedschaft kann ruhen, wenn ein Mitglied wegen Einberufung zur Bundeswehr oder zum Ersatzdienst vom Sitz des Vereins abwesend ist und einen diesbezüglichen Antrag an den zuständigen Abteilungsvorstand gestellt hat. Werden nach Ablauf dieser Zeit die Beitragszahlungen nicht wieder aufgenommen, so erfolgt der Ausschluss.

§ 4 a: Kurzzeitmitgliedschaft

Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der jeweiligen Abteilung.

Die Höhe des Beitrages für die Kurzzeitmitgliedschaft wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins -gleich aus welchem Grund- nicht genutzt werden können.

Für Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regeln dieser Satzung.

§ 5: Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch einfachen Beschluss des Abteilungsvorstandes. Lehnt der Abteilungsvorstand die Aufnahme ab, so kann gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung der Abteilung entscheidet entgültig.

Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter; mit der Zustimmung bzw. Antragsstellung verpflichten sie sich die fälligen Beiträge zu begleichen.

Über die Aufnahme juristischer Mitglieder (eingetragene Vereine) in den Verein entscheidet der Gesamtvorstand.

Die Umwandlung einer unselbständigen Abteilung in eine selbständige Abteilung (eingetragener Verein) sowie deren Aufnahme in den Verein bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 6: Aufnahmegebühr und Beiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, die vom Vorstand festgesetzt werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und als Jahresbeitrag bis zum 31. März eines Jahres zu leisten.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsverfahren bis spätestens zum 31. März vom Konto des Mitglieds abgebucht.

Der Vorstand kann aus begründetem Anlass Beitragsermäßigungen und -freistellungen einräumen.

Vom Beitragsaufkommen der selbstständigen Abteilungen (eingetragener Verein) ist zur Deckung laufender Verpflichtungen ein vom Vorstand zu bestimmender prozentualer Anteil an dem Gesamtverein abzuführen.

Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projektes oder größere Aufgaben).

In diesem Falle kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

Die Vorraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25% des durch das Mitglied zu erbringenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

  • 6a Abwicklung des Beitragswesens
  • Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
  • Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.
  • Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilet haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  • Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.
  • Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
  • Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  • Wenn die Beiträge zu Zeitpunkt und Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäss § 247 BGB zu verzinsen.
  • Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt muss in einem an den zuständigen Abteilungsvorstand oder Gesamtvorstand gerichteten Schreiben (Einschreiben) unter Wahrung einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannten Adresse im Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat des Vereins ausgeschlossen werden.

Weitere Ausschlussgründe sind

  • grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
  • Schädigung des Ansehens und der Belange innerhalb und außerhalb des Vereins, wenn die Autorität des Vorstandes zum Nachteil des Vereins geschädigt wird,
  • grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

§ 7 a: Ausschluss aus dem Verein

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und sich für seine sportlichen und gesellschaftlichen Interessen einzusetzen. Sie genießen den Schutz des Vereins und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Es sind ein Mitgliedsantrag und eine - soweit von der Mitgliederordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.

Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 8 a: Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen.

Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

Die Haus- und Hallenordnungen sind zu beachten.

Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.

§ 9: Organe des Vereins

Organe des SV "Rot-Weiß 04" Bochum-Stiepel e.V. sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Gesamtvorstand
  3. Die Vorstände der selbstständigen und unselbstständigen Abteilungen
  4. Der Vereinsjugendtag und die Jugendorgane
  5. Der Ehrenrat

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 10: Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. Die Versammlungen der selbstständigen und unselbstständigen Abteilungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Sie findet alle vier Jahre an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag im Zeitraum zwischen dem 01. Januar und 31. März statt. Zwingende Gründe lassen eine Verschiebung zu.

Alle erwachsenen Mitglieder sind spätesten zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

  • Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten
  • Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  • Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
  • Berichte der Kassenprüfer
  • Wahl eines Versammlungsleiters
  • Entlastung des Vorstandes und Wahl des 1. Vorsitzenden
  • Neuwahlen des Vorstandes
  • Anträge
  • Verschiedenes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Hauptversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

§ 10 a:  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
  8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
  10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
  11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die unselbstständigen Abteilungen. Für die selbstständigen Abteilungen (eingetragener Verein) gilt die eigene Satzung.

§ 11: Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung nicht etwas anders besagt, die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Auf Wunsch der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder sind Wahlen in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel durchzuführen. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.

Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder widersprechen und beantragen geheime Wahl. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt werden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand mit Begründung vorliegen.

Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in §§ 1 und 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12: Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. eine/ein Vorsitzende/r,
  2. eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r (2. Vorsitzende/r),
  3. ein/eine Geschäftsführer/in
  4. ein/eine Schatzmeister/in,
  5. ein/eine Jugendleiter/in.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinn des § 26 BGB.

Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

Dem erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter an.

Der geschäftsführende Vorstand- mit Ausnahme des/r Jugendleiters/in und der/die Abteilungsleiter/in - werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Abteilungsleiter und der/die Jugendleiter/in werden vom geschäftsführenden Vorstand in ihren Ämtern bestätigt.

Für nicht besetzte Funktionen kann der geschäftsführende Vorstand Beauftragte bestellen.

Für besondere Belange des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand Beauftragte bestellen.

Für besondere Belange des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand Fachausschüsse einsetzen.

Die Wahl gilt für einen Zeitraum von vier Jahren. Die Gewählten bleiben bis zu ihrer Entlastung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der/Die Jugendleiter/in ist der/die Vorsitzende des Vereins-Jugend-Ausschusses. Er/Sie wird vom Vereins-Jugendtag gewählt.

Die Vorstände der unselbstständigen Abteilungen setzen sich zusammen aus:

  1. dem Abteilungsleiter,
  2. dem Geschäftsführer,
  3. dem Kassenwart,
  4. dem Jugendleiter

Die Zusammensetzung der Vorstände der selbstständigen Abteilungen (eingetragener Verein) bestimmt die jeweilige Satzung.

§ 12 a:  Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung eines anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
  • Ausschluss von Mitgliedern.

§ 12 b:  Zuständigkeiten des Vorstandes in Personalangelegenheiten

Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Die Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbstständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die Verträge der ehrenamtlichen Mitabeitern des Vereins.

Das Eingehen von Verträgen mit Sportlern und Spielern fällt in die Zuständigkeit des Vorstandes.

Die Vorstände der Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen und Änderungen von bestehenden Vertragsverhältnissen, sowie der Eingehung und Kündigung von Vertragsverhältnissen.

Die Vorstände der Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen durch den Gesamtvorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann, wenn die Belange der Abteilungen berührt sind. Alle Personalmassnahmen des Vorstandes stehen unter dem Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können.

§ 12 c: Abteilungen

Abteilungen werden auf Beschluss des Gesamtvorstandes für Vereinsmitglieder eingerichtet, die eine bestimmte Sportart gemeinsam ausüben wollen. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

§ 12 d: Zuständigkeiten und Aufgaben der Abteilungsleiter

Jeder Abteilung steht ein/e Abteilungsleiter/in vor, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird.

Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB. Er ist berechtigt, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Gesamtverein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Der Abteilungsleiter ist jedoch nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Hauptvorstandes einzelne Rechtsgeschäfte, die einen Gesamtwert von 500 € überschreiten, abzuschließen.

Die Mitglieder der Abteilungen können neben dem Abteilungsleiter weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betrauen, soweit die Aufgaben nicht zentral vom Gesamtverein wahrgenommen werden. Die Abteilungen sind berechtigt, eigene, im Einklang mit der Hauptsatzung stehende Satzungen und Spielordnungen aufzustellen; über sie beschließen die Mitglieder der Abteilung. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist berechtigt, an den Abteilungsversammlungen und den Sitzungen der Abteilungsvorstände teilzunehmen. Stimmberechtigt sind sie aber nur, wenn sie der Abteilung bzw. dem Abteilungsvorstand angehören.

§ 12 e: Beschlussfassung/Protokollierung

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu  unterzeichnen.

§ 12 f: Vergütung der Vereinstätigkeit

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EstG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs.2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Gesamtvorstand können per Beschluss Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 12 g: Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 13: Die Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung der eweiligen Aufgabenstellung des Vereins.

Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung
nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Der/die Vereinsjugendleiter/in sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 14: Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. zwei Beisitzern und
  3. dem zuständigen Abteilungsleiter.

Die Beisitzer werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Streitigkeiten und Verstöße aller Art, ausgenommen die rein sportlichen Vergehen - diese werden von den jeweiligen Abteilungsvorständen geahndet - sind durch den Ehrerat zu behandeln, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges allein zuständig ist.

Der Ehrenrat hat das Recht, folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Verweis (Verwarnung)
  • Sperre bis zu einem Jahr
  • Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der erledigenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.

§ 15: Kassenprüfer

Die Kasse ist zweijährig zu prüfen.

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Nach Ablauf von vier Jahren scheidet der jeweils ältere Kassenprüfer aus.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger Sonder- /Barkassen und die Übereinstimmung der Abteilungskassen mit der Gesamtkasse.

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 16: Ehrenvorsitzender

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden wählen. Dieses Mitglied muss mindestens 15 Jahre aktiv oder im Vorstand tätig gewesen sein und das 50. Lebensjahr überschritten haben.

Zu Lebzeiten eines gewählten Ehrenvorsitzenden kann ein weiterer Ehrenvorsitzender nicht gewählt werden. Für die Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17: Befreiung von der Körperschaftssteuer

Dem Vorstand bzw. den selbstständigen Abteilungen (eingetragener Vereine) bleibt es überlassen, beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung zu stellen.

§ 18: Geschäftsordnung

Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Der Vorstand und die Mitglieder sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden. Im Rahmen der Geschäftsordnung kann der Vorstand über die Aufnahme oder Ablehnung weiterer Sportarten (Abteilungen) beschließen.

Die Abteilungsvorstände können für die Regelung ihres Geschäftsbereiches eine eigene Geschäftsordnung erlassen.

§ 18 a: Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a). Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b). Berichtigung seiner zur Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c). Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d). Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Sperrung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19: Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck berufen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung entscheidet auch über die Verwendung vorhandenen Vereinsvermögens und über die Art der Liquidation.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20: Ausführung der Satzung

Der geschäftsführende Vorstand erlässt bei Bedarf Ordnungen, die der Ausführung der Satzung dienen.

§ 21: Schlussbestimmungen

In Ergänzung dieser Satzung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Änderung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. März 2009 beschlossen.